Satzung
 


Hier können Sie sich die Satzung des Kulturverein Schöngeising e.V. als PDF herunterladen.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Kulturverein Schöngeising e.V.“.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung
Der Sitz des Vereins ist Schöngeising.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 3 Zweck des Vereins
Ziel und Aufgabe ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie Konzerte, Theatervorstellungen, Lesungen,
Vorträge und Kunstausstellungen. Der Verein verwirklicht den Satzungszweck i. S. von § 58 Nr. 1 AO auch
durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung ihrer kulturellen Zwecke.
– die Koordinierung von geeigneten Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein „Kulturverein Schöngeising e.V.“ mit Sitz in Schöngeising verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins bejaht.
b) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages
kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
c) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Ausschluss. Der Austritt ist an eine schriftliche Form und zum
Ende des Kalenderjahres gebunden.
Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn auf „vereinsschädigendes Verhalten“ erkannt wird.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann Einspruch bei
der nächsten Mitgliederversammlung erhoben werden, die dann mit Beschluss endgültig über den Ausschluss entscheidet.
d) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle Beiträge sind bargeldlos per
Lastschrifteneinzug fällig.
e) Vereinsehrungen und Gratulationen finden nicht statt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Festlegen der Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit im Rahmen der Satzung.
– Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer.
– Entlastung des Vorstandes.
– Entscheidung über Einsprüche gemäß § 5 der Satzung.
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
– Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
Abstimmungsberechtigt sind volljährige Mitglieder.
b) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
c) Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangt.
d) Die Ladung hat zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
e) In der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Vereinsauflösung bedarf der 3/4-Mehrheit
der gesamten Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet darüber eine Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit, die frühestens nach vier Wochen einberufen wird.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu führen, das zwei
Vorstandsmitglieder zu unterschreiben haben.
g) Werden bei der Mitgliederversammlung Wahlen durchgeführt, wird ein dreiköpfiger Wahlausschuss bestimmt, der
den Wahlvorgang durchführt.

§ 8 Der Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei
Beisitzern zusammen. Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Der Erste Vorsitzende ist Sprecher des Vereins.
b) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
– Entscheidung über die finanziellen Mittel.
– Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
– Erstellen eines Kassen- und eines Tätigkeitsberichtes für die Mitgliederversammlung.
– Die Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen.
c) Der Erste Vorsitzende lädt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über jede Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
d) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wird ein Vorstandsmitglied nachgewählt, endet seine Amtszeit am Ende der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins der Gemeinde Schöngeising zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.